Ihr habt ja sicherlich schon mitbekommen, dass Ihr im StudiVZ neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmen müsst. Darin finden sich jede Menge Regelungen, die dem Nutzer alle Arten von Einschränkungen auferlegen und mit Strafen drohen. Einige Blogs haben das ganze Thema sehr schön beleuchtet, so z.B. das Politblog und Law Blog (1) und (2). Eine der unmöglichsten Unverfrorenheiten dieser AGB, ist der folgende Punkt:
8.2 Vertragsstrafenregelung: Verstößt ein Nutzer gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.4 und/oder Ziffer 7., ist der Nutzer verpflichtet, eine vom Betreiber nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe auf erstes Anfordern an den Betreiber zu zahlen. Ferner ist der Nutzer in einem solchen Fall verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung durch den Betreiber eine nach juristischen Standards übliche vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Das Law Blog erklärt diesen Punkt wie folgt:
Diese Klausel erstreckt sich auf praktisch alle Pflichten des Nutzers. Sie greift etwa schon ein, wenn der Nutzer möglicherweise gar kein Student ist oder es war (2.1), er sich doppelt anmeldet (2.2), er persönliche Daten oder Fotos eingibt, die sich nicht auf ihn beziehen oder nicht der Wahrheit entsprechen (2.3), er nicht nur private Zwecke verfolgt (2.4), er durch irgendwelche Angaben Rechte Dritter beeinträchtigt (7.1), er “gesetzeswidrige Inhalte” verbreitet (7.4), er massengruschelt (7.5), er Kontaktdaten anderer (z.B. E-Mail-Adressen) ohne deren Einverständnis weitergibt (7.6), er irgendwelche Waren anpreist (7.7), er durch die Nutzung irgendwie gegen Gesetze verstößt (7.8).
Aber nicht nur die Vertragsstrafen sind eine bodenlose Frechheit, in den Datenschutz Erklärungen findet sich zum Thema integrierter Nachrichtendienst dieser Absatz:
Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass studiVZ Mitarbeiter in Extremfällen, in denen der akute Verdacht besteht, dass die AGB nicht eingehalten werden oder unzulässige Inhalte über die Plattform verbreitet werden, diese Nachrichten einsehen können.
Auch hier führt das Law Blog die Erläuterung weiter aus und veweist darauf, dass das Mailsystem das StudiVZ zum Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) macht . § 88 TKG regelt das Fernmeldegeheimnis:
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
Fazit: StudiVz legt also nicht nur unangemessene Vertragsstrafen fest, welche absolut unzumutbar für die Nutzer sind, es teilt uns auch noch mit, dass wir nach freiem Ermessen des Betreibers beschnüffelt werden dürfen. Damit macht sich das StudiVz zwar strafbar, aber allein die Formulierung lässt mich, gelinde gesagt, aufkochen.
Frage an Euch, was machen wir? Kündigen wir unsere StudiVz Accounts? Ich würde gern Eure Meinung dazu hören, ich persönlich stehe jedenfalls kurz davor, sämtliche Aktivitäten Richtung Facebook zu verschieben. Weitere Infos zu dem Thema gibts in den verlinkten Blogs, sehr lesenswert sind auch eine Vielzahl der Kommentare.
Links:
Update:
Ich habe offiziell Widerspruch gegen die AGB Änderung eingelegt, dies wurde vom StudiVz ja ausdrücklich angeboten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gegen die neuen AGB meinen Widerspruch einlegen, da sie gegen geltendes Recht verstoßen und mich als Nutzer benachteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Günther
Update 2: Kommentare lesen. Sehr gute Diskussion.